Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Erbrin­gung von Sicherheitsdienstleistungen

der

Se2 Solu­ti­ons Ser­vice & Secu­ri­ty GmbH

Zinck­gas­se 4/1, 1150 Wien

FN 326603z | UID ATU64936305

(in die­sem Doku­ment als „Se2“ bezeichnet)

1.     Beginn und Dauer

Sofern im Ver­trag nicht anders gere­gelt, beginnt die­se Ver­ein­ba­rung ab dem Datum der Auf­trags­er­tei­lung und läuft – vor­be­halt­lich einer Been­di­gung nach den in die­ser Ver­ein­ba­rung gere­gel­ten Bestim­mun­gen – für eine Dau­er von einem (1) Jahr, ab dem Datum des Inkraft­tre­tens und ver­län­gert sich anschlie­ßend auto­ma­tisch um jeweils ein (1) wei­te­res Jahr, bis sie von einer der Par­tei­en min­des­tens 3 Mona­te vor dem Jah­res­tag des Inkraft­tre­tens schrift­lich gekün­digt wird.

Im Fal­le einer befris­te­ten­den Auf­trags­er­tei­lung beginnt die­se Ver­ein­ba­rung mit dem Datum der Auf­trags­er­tei­lung und läuft – vor­be­halt­lich einer Been­di­gung nach den in die­ser Ver­ein­ba­rung gere­gel­ten Bestim­mun­gen – für jene Dau­er die im Auf­trags­schrei­ben ver­ein­bart ist, ab dem Datum des Inkraft­tre­tens und ver­län­gert sich anschlie­ßend auto­ma­tisch um jeweils eine wei­te­re Peri­ode jener Dau­er die im Auf­trags­schrei­ben ver­ein­bart wur­de, bis sie von einer der Par­tei­en min­des­tens 3 Mona­te vor dem Jah­res­tag des Inkraft­tre­tens schrift­lich gekün­digt wird.

2.     Durchführung der Dienstleistung

All­ge­mei­ne Dienst­aus­füh­rung und Ausrüstung

Der Sicher­heits­dienst wird im Rah­men einer mit dem Auf­trag­ge­ber vor­her zu ver­ein­ba­ren­den beson­de­ren Dienst­an­wei­sung durch­ge­führt. Die Auf­trä­ge wer­den in den Umstän­den ange­brach­ter Dienst­klei­dung von den Mit­ar­bei­tern der Fir­ma Se2 Solu­ti­ons Ser­vice & Secu­ri­ty GmbH, mit den ver­ein­bar­ten tech­ni­schen Hilfs­mit­teln aus­ge­stat­tet, durch­ge­führt. Soll­ten kei­ne Son­der­ver­ein­ba­run­gen bestehen, ist Se2 zur Bereit­stel­lung der Dienst­klei­dung ver­pflich­tet und berechtigt.

Se2 wird die Dienst­leis­tun­gen für den Auf­trag­ge­ber gemäß den spe­zi­fi­schen, in die­ser Ver­ein­ba­rung fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen erbrin­gen. Sämt­li­che Aus­rüs­tung, Soft­ware, Mate­ria­li­en und/ oder Doku­men­ta­tio­nen, die von Se2 bereit­ge­stellt wer­den, blei­ben stets Eigen­tum von Se2, sofern zwi­schen den Par­tei­en kei­ne ande­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

Schlüs­sel

Die zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­chen Schlüs­sel sind vom Auf­trag­ge­ber in aus­rei­chen­der Zahl recht­zei­tig und kos­ten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len. Für Schlüs­sel­ver­lus­te sowie Beschä­di­gun­gen von Schlüs­seln und Schlös­sern durch Mit­ar­bei­ter von Se2 haf­tet Se2 im Rah­men der Haf­tungs­be­stim­mun­gen der vor­lie­gen­den Geschäftsbedingungen.

Anwei­sun­gen des Auftraggebers

Se2 ist nicht ver­pflich­tet, irgend­wel­che ande­ren Anwei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers zu befol­gen als sol­che, die in der Beson­de­ren Dienstanweisung/ im Leis­tungs­ver­zeich­nis spe­zi­fi­ziert sind. Soll­te  der Auf­trag­ge­ber wäh­rend der Durch­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen Anwei­sun­gen geben, die außer­halb der Beson­de­ren Dienstanweisung/ des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses lie­gen und die Durch­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen ändern oder beein­träch­ti­gen, so hat der Auf­trag­ge­ber die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung für sämt­li­che Kon­se­quen­zen aus die­sen Anwei­sun­gen zu über­neh­men und Se2 dies­be­züg­lich schad- und klag­los zu halten.

Anpas­sun­gen und Ergän­zun­gen der Dienstleistungen

Vor­be­halt­lich der Bedin­gun­gen die­ser Ver­ein­ba­rung kann jede Par­tei ange­mes­se­ne Anpas­sun­gen und/ oder Ergän­zun­gen der Dienst­leis­tun­gen durch dies­be­züg­li­che schrift­li­che Mit­tei­lung an die jeweils ande­re Par­tei for­dern. Soll­ten die­se Anpas­sun­gen und/ oder Ergän­zun­gen nach Ansicht von Se2 eine Anpas­sung des Dienst­leis­tungs­ent­gelts oder die­ser Ver­ein­ba­rung erfor­dern, hat Se2 den Auf­trag­ge­ber von die­sen erfor­der­li­chen Anpas­sun­gen des Dienst­leis­tungs­ent­gelts zu unter­rich­ten. Die Par­tei­en haben in gutem Glau­ben über sämt­li­che gefor­der­ten Anpas­sun­gen und/ oder Ergän­zun­gen der Dienst­leis­tun­gen, des Dienst­leis­tungs­ent­gelts oder die­ser Ver­ein­ba­rung zu ver­han­deln. Anpas­sun­gen, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen der Dienst­leis­tung, des Dienst­leis­tungs­ent­gelts und/ oder die­ser Ver­ein­ba­rung müs­sen schrift­lich erfol­gen. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass jene Mit­ar­bei­ter von Se2, wel­che die Dienst­leis­tung erbrin­gen, nicht dazu berech­tigt sind, Anpas­sun­gen oder Ergän­zun­gen zu akzep­tie­ren. Die­se Zustim­mung kann nur sei­tens der Geschäfts­füh­rung oder einer will­kür­li­chen Ver­tre­tung erteilt werden.

Se2 ist berech­tigt, die­se Ver­ein­ba­rung im Bedarfs­fall so abzu­än­dern, dass die Ein­hal­tung gesetz­li­cher Rege­lun­gen, wel­che für die Dienst­leis­tun­gen ein­schlä­gig sind, gewähr­leis­tet ist. Sol­che Abän­de­run­gen gel­ten als vom Auf­trag­ge­ber akzep­tiert, sofern die­ser nicht bin­nen 10 Werk­ta­gen nach der Mit­tei­lung schrift­lich wider­spricht. Im Fall des Wider­spruchs ist Se2 zur Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund nach Pkt.6 berechtigt.

Sub­un­ter­neh­mer

Se2 kann zur Erbrin­gung des Auf­tra­ges sowohl eige­nes Per­so­nal als auch das Per­so­nal von Sub­un­ter­neh­mern ein­set­zen. Wel­ches Per­so­nal zu Ein­satz kommt obliegt allei­ne Se2. Se2 kann das Per­so­nal jeder­zeit wech­seln, der Auf­trag­ge­ber hin­ge­gen kann einen Wech­sel des Per­so­nals zwar schrift­lich und begrün­det ver­lan­gen, Se2 ent­schei­det aber nach allei­ni­gem Ermes­sen über die Maß­nah­men, die auf­grund einer sol­chen For­de­rung ergrif­fen werden.

Se2 über­nimmt die Ver­ant­wor­tung für die­se Sub­un­ter­neh­mer, vor­be­halt­lich der in die­ser Ver­ein­ba­rung fest­ge­leg­ten Haftungsbeschränkungen.

Garan­tie­aus­schluss

Se2 garan­tiert kei­ne Funk­ti­on oder Ergeb­nis­se der Dienst­leis­tung und über­nimmt kei­ne Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit am jewei­li­gen Leis­tungs­ort. Se2 gibt weder eine aus­drück­li­che noch eine impli­zier­te Zusi­che­rung, dass die Dienst­leis­tun­gen Ver­lus­te oder Schä­den verhindern.

Die Funk­ti­on der Sicher­heits­be­ra­tung muss im Ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart werden.

Ver­pflich­tung des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber ist zur umfas­sen­den Koope­ra­ti­on ver­pflich­tet, um die Dienst­leis­tungs­er­brin­gung durch Se2 unter best­mög­li­chen Bedin­gun­gen zu ermöglichen.

Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt dar­auf, dass der Auf­trag­ge­ber fol­gen­des bereitstellt:

  1. eine siche­re, gesun­de Arbeits­um­ge­bung für das Se2-Per­so­nal gemäß den gel­ten­den Geset­zen und Vor­schrif­ten (ASchG, AStV, …),
  2. sämt­li­che rele­van­ten Infor­ma­tio­nen, Zugän­ge und Hil­fe­leis­tun­gen, die Se2 ver­nünf­ti­ger­wei­se benö­tigt, um die Dienst­leis­tun­gen ohne Unter­bre­chung durch­zu­füh­ren, ein­schließ­lich, jedoch nicht beschränkt auf geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten und Ein­rich­tun­gen und
  3. unver­züg­li­che Benach­rich­ti­gung über alles, was die Sicher­heit, Risi­ken oder Ver­pflich­tun­gen von Se2 im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung beein­träch­ti­gen könn­te, oder was vor­aus­sicht­lich zu einer Erhö­hung der Kos­ten von Se2s für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen führt.

Im Fal­le der Leis­tungs­er­brin­gung im Betrieb des Auf­trag­ge­bers wird ver­ein­bart, dass die sicher­heits­tech­ni­sche, abfall­wirt­schafts­recht­li­che und arbeits­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung und Eva­lu­ie­rung der Arbeits­plät­ze der Se2 Mit­ar­bei­ter durch den Auf­trag­ge­ber erfolgt.

Der Auf­trga­ge­ber bestä­tigt und garan­tiert, dass er oder sein Unter­neh­men auf kei­ner Sank­ti­ons­lis­te steht, oder sich sein Unter­neh­men im direk­ten oder indi­rek­ten Besitz  oder unter Kon­trol­le einer Per­son befin­det, die auf einer Sank­ti­ons­lis­te ange­führt ist.

Bean­stan­dun­gen

Bean­stan­dun­gen jeder Art, die sich auf die Aus­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen oder sons­ti­ge Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bezie­hen, sind Se2 unver­züg­lich, jeden­falls aber bin­nen 24 Stun­den nach Fest­stel­lung, mit­zu­tei­len, um die Schaf­fung von Abhil­fe zu ermög­li­chen. Bei nicht recht­zei­ti­ger Mit­tei­lung kön­nen Rech­te aus sol­chen Bean­stan­dun­gen nicht gel­tend gemacht werden.

3.     Gewerbliche Schutzbestimmung

Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich damit ein­ver­stan­den die zur Ver­trags­er­fül­lung von Se2 ein­ge­setz­ten Per­so­nen und/ oder Sub­un­ter­neh­mer wäh­rend der Dau­er des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und zwei Jah­re nach des­sen Been­di­gung nicht selbst oder durch Drit­te zu beschäf­ti­gen, wid­ri­gen­falls er zur Bezah­lung einer Sum­me für jeden die­ser Mitarbeiter/ Sub­un­ter­neh­mer in Höhe des zwölf­fa­chen der mit den Per­so­nen und/ oder Sub­un­ter­neh­mern erziel­ba­ren monat­li­chen Brut­to­auf­trags­sum­me an Se2 ver­pflich­tet ist, und zwar in Aner­ken­nung der Kos­ten, die Se2 für die Einstellung/ Aus­wahl sowie die Aus­bil­dung die­ser Mitarbeiter/ Sub­un­ter­neh­mer ent­stan­den sind. Die Par­tei­en erken­nen an, das es sich hier­bei um eine recht­mä­ßi­ge Vorraus­schät­zung der Kos­ten für den Ver­lust von Se2 und nicht um eine Stra­fe han­delt. Die Gel­tend­ma­chung von dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­satz­an­sprü­chen bleibt unberührt.

4.     Haftung und Haftungsausschluss

Haf­tung für Schäden

Die Haf­tung von Se2 für Schä­den des Auf­trag­ge­bers sowie jede ande­re Haf­tung im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung sind gemäß die­sem Pkt. 4. beschränkt. Der Auf­trag­ge­ber stimmt zu, dass das Dienst­leis­tungs­ent­gelt die Bewer­tung der Risi­ken und Gefahr­po­ten­zia­le auf Grund­la­ge der vom Auf­trag­ge­ber gelie­fer­ten Infor­ma­tio­nen wider­spie­gelt und dass die Ver­ein­ba­rung und der Arbeits­um­fang an die Bedin­gung geknüpft sind, dass die Haf­tung von Se2 im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung so beschränkt ist, wie hier­in festgelegt.

Se2 haf­tet für Per­so­nen- und Sach­schä­den, wel­che wäh­rend bzw. im ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tung vom Per­so­nal (Erfüllungsgehilfen) der Se2 grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich schuld­haft herbeigeführt bzw. durch grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches schuld­haf­tes Ver­hal­ten oder Unter­las­sen ver­ur­sacht werden.

Aus­schluss von indi­rek­ten Schä­den und Folgeschäden

Se2 haf­tet unter kei­nen Umstän­den für indi­rek­te Schä­den oder Fol­ge­schä­den, ein­schließ­lich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinn­ver­lust, rein finan­zi­el­len Ver­lust, Ver­lust von Ein­kom­men, Geschäfts­mög­lich­kei­ten oder Erträ­gen, auch wenn Se2 über die Mög­lich­keit sol­cher Ver­lus­te und Schä­den infor­miert wurde.

Haf­tungs­höchst­gren­ze

Unbe­scha­det anders lau­ten­der Bestim­mun­gen die­ser Ver­ein­ba­rung darf die Ver­pflich­tung zur Ent­schä­di­gung von Se2 unter kei­nen Umstän­den jenen Betrag über­schrei­ten, der vom Auf­trag­ge­ber als Dienst­leis­tungs­ent­gelt im Lau­fe des vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­res bezahlt wur­de, maxi­mal jedoch € 1.000.000. Die­ser Höchst­ber­trag beschränkt sich auf den gesam­ten Sach­scha­den und sämt­li­che Per­so­nen­schä­den des kon­kre­ten, ein­zel­nen Scha­dens­fal­les. Die Haf­tung bei Sach­schä­den beschränkt sich in jedem Fall auf den Zeit­wert zum Zeit­punkt des Schadensereignisses.

Se2 hat eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, wonach Ver­si­che­rungs­schutz auf die gesetz­li­che Haft­pflicht aus dem Betrieb eines Sicher­heits­un­ter­neh­mens besteht, ins­be­son­de­re Bewa­chungs- und Schutz­dienst und Auf- und Umbau­tä­tig­kei­ten im Rah­men von Ver­an­stal­tun­gen. Se2 haf­tet somit für Schä­den, die durch eige­nes Ver­schul­den oder durch Ver­schul­den sei­nes Per­so­nals in Aus­übung des Diens­tes, oder bei der Erfül­lung sons­ti­ger ver­trag­li­cher Ver­pflich­tun­gen etwa ent­ste­hen soll­ten nur inso­weit, als der Scha­den durch den bestehen­den Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ver­trag gedeckt ist.

Beson­de­re Bestim­mun­gen für Bau­stel­len und Veranstaltungen

Bei Bewa­chun­gen auf Plät­zen und in Gebäu­den die wäh­rend der Bewa­chungs­zeit einer Viel­zahl von Per­so­nen zugäng­lich sind und eine Viel­zahl von Gegen­stän­den der Ein­fluss­nah­me die­ser Per­so­nen aus­ge­setzt sind, wie ins­be­son­de­re dies im Bereich der Bewa­chung von Ver­an­stal­tun­gen üblich ist, erfül­len die von Se2 beschäf­tig­ten Wach­or­ga­ne eine Beob­ach­tungs- und Mel­de­funk­ti­on. Eine Haf­tung für ein­zel­ne Sachen besteht nur im Fall der geson­der­ten Über­ga­be durch einen Ver­tre­ter des Eigen­tü­mers. Die­se Über­ga­be hat mit dem vor Ort befind­li­chen Wach­or­gan in schrift­li­cher Form zu erfol­gen, eine Auf­lis­tung der über­ge­be­nen Gegen­stän­de zu ent­hal­ten und ist bei jeder Über­nah­me zu unterzeichnen.

Für ande­re als die oben ange­führ­ten Schä­den haf­tet Se2 nicht. Aus­ge­schlos­sen von der Haft­pflicht sind fer­ner sons­ti­ge Schä­den, die auf­grund der „all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­stim­mun­gen“ der Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen nicht in den Ver­si­che­rungs­schutz ein­be­zo­gen sind.

Ansprü­che Dritter

Se2 haf­tet nicht für indi­rek­te Schä­den (z.B. Ein­kom­mens­aus­fäl­le, Ver­lust von Markt­an­tei­len, rei­ne Ver­mö­gens­schä­den) oder Scha­den­er­satz­an­sprü­che Drit­ter. Der Auf­trag­ge­ber hat dies­be­züg­lich Se2 schad- und klag­los zu hal­ten. Dies unab­hän­gig davon, ob die Scha­den­er­satz­an­sprü­che vom geschä­dig­ten Drit­ten direkt an den Se2 erho­ben wer­den, oder im Regress­weg vom Auf­trag­ge­ber an Se2 her­an­ge­tra­gen wer­den, es sei denn, die­se Schä­den erge­ben sich aus einer grob fahr­läs­si­gen Hand­lung oder Unter­las­sung sei­tens Se2, sei­ner Mit­ar­bei­ter oder Sub­un­ter­neh­mer. Sämt­li­che Schä­den im Zusam­men­hang mit Krieg und Ter­ror­an­schlä­gen sind eben­falls von der Haf­tung ausgeschlossen.

Fris­ten für Forderungen

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, sämt­li­che Haf­tungs­for­de­run­gen, bei sons­ti­gem Ver­lust der Scha­den­er­satz­an­sprü­che, unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch bin­nen einer Aus­schluß­frist von 5 Tagen vom Ein­tritt des Scha­dens­falls oder der Mög­lich­keit der Kennt­nis vom Scha­dens­fall, Se2 schrift­lich anzuzeigen.

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind vom Auf­trag­ge­ber, bei sons­ti­gem Ver­lust der Scha­den­er­satz­an­sprü­che inner­halb einer Aus­schluß­frist von 3 Mona­ten nach Ein­tritt des Scha­dens­falls oder der Mög­lich­keit der Kennt­nis vom Scha­dens­fall, gericht­lich gel­tend zu machen.

5.     Dienstleistungsentgelt

Das Ent­gelt wird für jeden Auf­trag im Ange­bot oder Leis­tungs­ver­zeich­nis geson­dert vereinbart.

Für per­so­nel­le Dienst­leis­tun­gen an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen wird für jede geleis­te­te Stun­de zusätz­lich zum ver­ein­bar­ten Stun­den­satz ein Fei­er­tags­zu­schlag in Höhe von 100% in Rech­nung gestellt.

Anpas­sung des Dienstleistungsentgelts

Bei lang­fris­ti­ger oder unbe­fris­te­ter Ver­trags­dau­er wird das ver­ein­bar­te Ent­gelt um jenen Pro­zent­satz und zu jenem Zeit­punkt ange­passt, wel­cher durch die unab­hän­gi­ge Schieds­kom­mis­si­on beim BMfwA oder durch eine an ihre Stel­le tre­ten­de Ein­rich­tung fest­ge­legt wird.

Se2 ist berech­tigt, zusätz­lich zur oben ange­führ­ten Preis­er­hö­hung, Prä­mi­en­er­hö­hun­gen der Haft­pflicht­ver­si­che­rung, sowie Kos­ten, die aus recht­li­chen Ände­run­gen von Geset­zen und Vor­schrif­ten, mit Rele­vanz für die Dienst­leis­tung, ent­ste­hen, an den Kun­den weiterzugeben.

Min­dest­be­auf­tra­gung und Organisationspauschale

Es wird eine Min­dest­stun­den­an­zahl von 4 Leis­tungs­stun­den pro Per­son und Dienst­an­tritt zur Ver­rech­nung gebracht. Im Bereich der Ver­an­stal­tungs­si­cher­heits­dienst­leis­tun­gen, wird auf­grund der erhöh­ten Per­so­nal­ver­wal­tungs­kos­ten eine Orga­ni­sa­ti­ons­pau­scha­le von € 20.- pro Per­son und Pro­jekt, bzw. € 30.- pro Per­son und Pro­jekt bei mehr­tä­gi­gen Ver­an­stal­tun­gen aus­ser­halb des Stadt­ge­bie­tes von Wien, in Rech­nung gestellt.

Kurz­fris­tig­keit

Bei Auf­trä­gen oder Auf­trags­än­de­run­gen, die inner­halb von 72 Stun­den vor Leis­tungs­be­ginn bestellt wer­den, wird im Fall der Auf­trags­an­nah­me ein 50% Zuschlag in Rech­nung gestellt. Bei Bestel­lun­gen inner­halb von 24 Stun­den vor Leis­tungs­be­ginn erhöht sich der Zuschlag auf 100%.

Auf­rech­nungs­ver­bot

Hin­sicht­lich aller Leis­tungs­ent­gel­te wird ein Auf­rech­nungs­ver­bot ver­ein­bart. Die Auf­rech­nung von Gegen­for­de­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber ist unab­hän­gig von ihrer Art und Ent­ste­hung unzulässig.

Mehr­wert­steu­er

Sämt­li­che im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung zahl­ba­ren Beträ­ge ver­ste­hen sich ohne Mehr­wert­steu­er und ohne ande­re gel­ten­de Steu­ern oder Abga­ben. Die­se sind zusätz­lich zu den Dienst­leis­tungs­ent­gel­ten zu zahlen.

6.     Vorzeitige Vertragsauflösung

Jede Par­tei kann die­se Ver­ein­ba­rung aus wich­ti­gem Grund frist­los schrift­lich kün­di­gen. Bei unbe­fris­te­ten Auf­trä­gen ist eine Frist von 30 Tagen ein­zu­hal­ten. Als wich­ti­ger Grund zäh­len ins­be­son­de­re eine Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­pflich­ten, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder ein Insolvenzantrag.

Wich­ti­ge Grün­de für Se2 umfas­sen ohne Einschränkung:

  1. sämt­li­che wesent­li­chen oder anhal­ten­den gering­fü­gi­gen Ver­let­zun­gen durch den Auf­trag­ge­ber in Bezug auf sei­ne Ver­pflich­tun­gen im Rah­men die­ser Vereinbarung
  2. wesent­li­che und rele­van­te Ände­run­gen der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen von Se2
  3. eine Ände­rung der gel­ten­den Geset­ze oder Vor­schrif­ten, die eine wesent­li­che Aus­wir­kung auf die Ver­pflich­tun­gen von Se2 aus die­ser Ver­ein­ba­rung haben, oder zu einer wesent­li­chen Ände­rung die­ser Ver­pflich­tun­gen führt
  4. die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers oder den Fall das ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens o.ä. von oder gegen das Unter­neh­men des Auf­trag­ge­bers gestellt wurde
  5. wenn der Auf­trag­ge­ber mit fäl­li­gen Zah­lun­gen und/ oder sons­ti­gen Leis­tun­gen in Ver­zug ist.

Im Fall der berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung des Ver­tra­ges durch Se2 ist der Auf­trag­ge­ber zur Bezah­lung der noch offe­nen Brut­to­auf­trags­sum­me ver­pflich­tet. Die Gel­tend­ma­chung dar­über­hin­aus­ge­hen­der Scha­den­er­satz­an­sprü­che bleibt unberührt. 

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­ant­wort­lich für die Bezah­lung aller Dienst­leis­tun­gen, die bis zum Been­di­gungs­da­tum in Über­ein­stim­mung mit die­ser Ver­ein­ba­rung erbracht wurden.

Rück­tritt aus sach­ver­stän­di­gen Gründen

Se2 behält sich das Recht vor, von Auf­trä­gen, die sich wäh­rend der gemein­sa­men Pla­nungs­pha­se in Bezug auf die Per­so­nal­aus­stat­tung von der kon­zep­tio­nel­len Pla­nung so weit ent­fer­nen, dass die sach­ge­rech­te Aus­füh­rung aus unse­rer Sicht nicht mehr gewähr­leis­tet ist, jeder­zeit zurückzutreten.

Erfolgt die­ser Rück­tritt auf­grund von auf­trag­ge­ber­sei­ti­gen Ände­run­gen inner­halb von 21 Tagen vor dem Pro­jekt­be­ginn oder danach, so sind, unab­hän­gig von bereits erbrach­ten Leis­tun­gen, 15% der beauf­trag­ten Brut­to­sum­me pau­schal zur Abgel­tung der bereits erbrach­ten Auf­wen­dun­gen vom Auf­trag­ge­ber zu leisten.

7.     Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung

7.1.   Höhere Gewalt

Fol­gen­de Umstän­de gel­ten als Befrei­ungs­grün­de, wenn sie die Erfül­lung die­ser Ver­ein­ba­rung ver­zö­gern oder behin­dern: sämt­li­che Umstän­de, die außer­halb der ange­mes­se­nen Kon­trol­le einer Par­tei lie­gen, wie z.B. Feu­er, Krieg, Mobil­ma­chung oder umfas­sen­de mili­tä­ri­sche Ein­be­ru­fung, Ein­zie­hung, Beschlag­nah­mung, Wäh­rungs­be­schrän­kun­gen, Auf­stän­de und inne­re Unru­hen, Flug­zeug­ent­füh­run­gen oder Ter­ror­ak­te, Epi­de­mien, Pan­de­mien, Knapp­heit von Trans­port­mit­teln, all­ge­mei­ne Knapp­heit von Mate­ria­li­en oder Per­so­nal, Streiks oder ande­re For­men von Arbeits­kampf sowie Män­gel oder Ver­spä­tun­gen bei Lie­fe­run­gen durch Sub­un­ter­neh­mer, die durch einen in die­sem Arti­kel genann­ten Umstand ver­ur­sacht wur­den, sowie mit einem oben genann­ten Ereig­nis in Zusam­men­hang ste­hen­de behörd­li­che Maß­nah­men, wel­che die Erlaubt­heit der Leis­tung auf­he­ben oder beschränken.

Die­je­ni­ge Par­tei, die Befrei­ung nach Pkt. 7.1 in Anspruch neh­men möch­te hat die ande­re Par­tei unver­züg­lich über das Ereig­nis und den Weg­fall des betref­fen­den Umstan­des zu unterrichten.

Bei Ereig­nis­sen des Pkt. 7.1 erlischt die Leis­tungs­pflicht von Se2. Die Preis­ge­fahr trifft eben­so Se2. Der Auf­trag­ge­ber ist also hin­sicht­lich jener Leis­tungs­tei­le, mit deren Aus­füh­rung nicht bereits begon­nen wur­de, oder deren Leis­tung bereits erfolgt ist, von der Pflicht zur Zah­lung des bedun­ge­nen Ent­gelts befreit.

Da vor­be­rei­ten­de Leis­tun­gen, bei einem nach­träg­li­chen Unmög­lich­wer­den nach 7.1, in jenen Fäl­len, in wel­chen sehr zeit­na­he Leis­tun­gen zum Zeit­punkt des Unmög­lich­wer­dens ver­ein­bart sind, anders nicht klar abgrenz­bar sind, wird deren Abgel­tung für jeden betrof­fe­nen Kalen­der­tag im Fol­gen­den vereinbart:

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.1 über 72 Stun­den vor Beginn der Leistung:

a. Der Auf­trag­ge­ber ist von sei­ner Pflicht zur Zah­lung des Ent­gelts befreit. Aus­ge­nom­men hier­von sind bereits erfolg­te Pla­nungs­leis­tun­gen. Dies sind ins­be­son­de­re Leis­tungs­ent­gel­te für ver­ein­bar­te Sicher­heits­kon­zep­te, Orga­ni­sa­ti­ons­pau­scha­len und Stor­no­kos­ten für bereits beauf­trag­te Trans­port­leis­tun­gen. Das Ent­gelt für die­se Leis­tungs­tei­le ist in vol­ler Höhe vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.1 unter 72 Stun­den vor Beginn der Leistung:

b. Zusätz­lich zu den Leis­tungs­ent­gel­ten, die unter (7.2.a) genannt sind, sind 30% jener geplan­ten Leis­tungs­ent­gel­te, die auf den betrof­fe­nen Kalen­der­tag ent­fal­len, min­des­tens jedoch 4 Leis­tungs­stun­den pro ein­ge­teil­tem Mit­ar­bei­ter von Se2 für die­sen Kalen­der­tag, vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

7.2.   Gründe aus der Späre des Auftraggebers

Wird die Leis­tung aus einem Grund unmög­lich, der sei­ne Ursa­che in der Sphä­re des Auf­trag­ge­bers hat, erlischt die Leis­tungs­pflicht von Se2 für die betrof­fe­nen Leis­tungs­tei­le. Die Pflicht des Auf­trag­ge­bers zur Zah­lung des Ent­gelts bleibt im fol­gen­den Aus­maß aufrecht:

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 168 Stun­den vor Beginn der Leistung:

a. Der Auf­trag­ge­ber ist von sei­ner Pflicht zur Zah­lung des Ent­gelts befreit. Aus­ge­nom­men hier­von sind bereits erfolg­te Pla­nungs­leis­tun­gen. Dies sind ins­be­son­de­re Leis­tungs­ent­gel­te für ver­ein­bar­te Sicher­heits­kon­zep­te, Orga­ni­sa­ti­ons­pau­scha­len und Stor­no­kos­ten für bereits beauf­trag­te Trans­port­leis­tun­gen. Das Ent­gelt für die­se Leis­tungs­tei­le ist in vol­ler Höhe vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 72 Stun­den vor Beginn der Leistung:

b. Zusätz­lich zu den Leis­tungs­ent­gel­ten, die unter (a) genannt sind, sind 30% jener geplan­ten Leis­tungs­ent­gel­te, die auf den betrof­fe­nen Kalen­der­tag ent­fal­len, min­des­tens jedoch 4 Leis­tungs­stun­den pro ein­ge­teil­tem Mit­ar­bei­ter von Se2 für die­sen Kalen­der­tag, vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 48 Stun­den vor Beginn der Leistung:

c. Zusätz­lich zu den Leis­tungs­ent­gel­ten, die unter (a) genannt sind, sind 40% jener geplan­ten Leis­tungs­ent­gel­te, die auf den betrof­fe­nen Kalen­der­tag ent­fal­len, min­des­tens jedoch 4 Leis­tungs­stun­den pro ein­ge­teil­tem Mit­ar­bei­ter von Se2 für die­sen Kalen­der­tag, vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 24 Stun­den vor Beginn der Leistung:

d. Zusätz­lich zu den Leis­tungs­ent­gel­ten, die unter (a) genannt sind, sind 50% jener geplan­ten Leis­tungs­ent­gel­te, die auf den betrof­fe­nen Kalen­der­tag ent­fal­len, min­des­tens jedoch 4 Leis­tungs­stun­den pro ein­ge­teil­tem Mit­ar­bei­ter von Se2 für die­sen Kalen­der­tag, vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 unter 24 Stun­den vor Beginn der Leistung:

e. Zusätz­lich zu den Leis­tungs­ent­gel­ten, die unter (a) genannt sind, sind 70% jener geplan­ten Leis­tungs­ent­gel­te, die auf den betrof­fe­nen Kalen­der­tag ent­fal­len, min­des­tens jedoch 4 Leis­tungs­stun­den pro ein­ge­teil­tem Mit­ar­bei­ter von Se2 für die­sen Kalen­der­tag, vom Auf­trag­ge­ber zu begleichen.

8.     Zahlungsbedingungen

Bezah­lung der Dienstleistung

Der Auf­trag­ge­ber erhält eine Rech­nung, je nach Auf­trags­art, ent­we­der wöchent­lich, monat­lich oder nach Pro­jekt­ab­schluss. Der Zyklus der Rech­nungs­le­gung ist im Ange­bot indi­vi­du­ell zu ver­ein­ba­ren, bei Feh­len einer sol­chen Ver­ein­ba­rung gilt eine wöchent­li­che Rech­nungs­le­gung als vereinbart.

Sofern kei­ne Son­der­ver­ein­ba­run­gen bestehen sind alle Rech­nun­gen sofort und ohne jeden Abzug nach Rech­nungs­zu­gang zu bezah­len. Im Ver­zugs­fall wer­den bank­üb­li­che Zin­sen berech­net, min­des­tens jedoch 10% p.a. und € 30.- pro Mah­nung, ohne dass es einer beson­de­ren Inver­zug­set­zung bedarf. Die Ver­säum­nis des Auf­trag­ge­bers einen Betrag bei Fäl­lig­keit zu bezah­len, wird als wesent­li­che Ver­trags­ver­let­zung ange­se­hen, die zur Kün­di­gung nach Pkt. 7. die­ser Ver­ein­ba­rung berechtigt.

Zah­lungs­kon­di­tio­nen

Bei Auf­trä­gen, für die kei­ne beson­de­ren Zah­lungs­kon­di­tio­nen ver­ein­bart sind, ist ein Drit­tel der Brut­to­auf­rags­sum­me eines Rech­nungs­zy­klus bei Auf­trags­er­tei­lung, ein wei­te­res Drit­tel nach erbrach­ten 50% der Leis­tung zu akon­tie­ren. Für sons­ti­ge Auf­trä­ge kön­nen gleich­ar­ti­ge oder ande­re Akon­to­zah­lun­gen ver­ein­bart werden.

Ein­wen­dun­gen

Der Auf­trag­ge­ber muss Se2 schrift­lich über jed­we­den Ein­wand bezüg­lich des Rech­nungs­be­trags inner­halb von zehn (10) Werk­ta­gen nach dem Rech­nungs­da­tum benach­rich­ti­gen; andern­falls gel­ten sämt­li­che Strei­tig­kei­ten als erle­digt. Für den Fall, dass Se2 Kla­ge erhe­ben oder Inkas­so­diens­te beauf­tra­gen muss, um Beträ­ge ein­zu­for­dern, die Se2 im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung geschul­det wer­den, erklärt sich der Auf­trag­ge­ber ein­ver­stan­den, die Anwalts­ge­büh­ren und ande­ren Kla­ge- und Inkas­so­kos­ten die Se2 dadurch ent­ste­hen zu bezahlen.

Aus­set­zung

Im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zu­ges ist Se2 berech­tigt die im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen unver­züg­lich aus­zu­set­zen. Die Aus­set­zung ent­bin­det den Auf­trag­ge­ber von kei­ner­lei Ver­pflich­tung, die er gemäß die­ser Ver­ein­ba­rung hat. Se2 ist berech­tigt, vor der Wei­ter­füh­rung der Dienst­leis­tung die sofor­ti­ge Bar­zah­lung aller bereits erbrach­ten und noch zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen zu verlangen.

9.     Angebote

Alle unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. An Kos­ten­vor­anschlä­gen, Kon­zep­ten und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, und sind auf Ver­lan­gen an uns zu refundieren.

10.   Datenschutz

Die Par­tei­en erken­nen an, dass der Zugang zu und die Ver­brei­tung von per­sön­li­chen Infor­ma­tio­nen der jeweils ande­ren Par­tei oder ihrer Mit­ar­bei­te­rin­nen, Ver­tre­ter oder ver­bun­de­nen Par­tei­en unter Umstän­den für die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Dienst­leis­tun­gen im Ein­klang mit die­ser Ver­ein­ba­rung not­wen­dig sein kön­nen. Bei­de Par­tei­en erklä­ren sich damit ein­ver­stan­den, sämt­li­che per­sön­li­chen Infor­ma­tio­nen, die sie wäh­rend der Erfül­lung die­ser Ver­ein­ba­rung erhal­ten, mit Sorg­falt und in Über­ein­stim­mung mit allen gel­ten­den Regeln und Vor­schrif­ten zu behan­deln und die­se Infor­ma­tio­nen aus­schließ­lich zum Zwe­cke der Erfül­lung ihrer Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ein­ba­rung zu ver­wen­den. Der Auf­trag­ge­ber erteilt sei­ne Zustim­mung, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in Erfül­lung die­ses Auftrags/ Ver­tra­ges von Se2 automationsgestützt gespei­chert, ver­ar­bei­tet und im not­wen­di­gen Aus­maß an Drit­te (z.B. Ver­stän­di­gung der Exe­ku­ti­ve, etc.) wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Se2 ver­pflich­tet sich, zumut­ba­re tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zu tref­fen, um die Daten des Auf­trag­ge­bers im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes zu schüt­zen und ver­pflich­tet sei­ne Mit­ar­bei­te­rin­nen aus­drück­lich zur Geheim­hal­tung der Daten im Sin­ne des jeweils gül­ti­gen Datenschutzgesetzes.

11.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Rechts­be­zie­hung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Se2 ist aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht anzu­wen­den. Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen ist, man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung, Wien. Gerichts­stand ist das für 1150 Wien sach­lich zustän­di­ge Gericht. Die Regeln des UN-Kauf­rech­tes sind in jedem Fall ausgeschlossen.

12.   Schriftlichkeit

Se2 führt Auf­trä­ge aus­schließ­lich auf Basis der eige­nen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in der jeweils gül­ti­gen Form durch, wel­che auf www.se2.at abruf­bar sind. Durch die Auf­trags­er­tei­lung erklärt sich der Auf­trag­ge­ber mit die­sen Bedin­gun­gen ein­ver­stan­den. Ent­ge­gen­ste­hen­de AGB des Bestel­lers sind unwirk­sam. Ein all­fäl­li­ges Abge­hen von den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und die­ser Bestim­mung kann nur schrift­lich durch einen bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der jewei­li­gen Par­tei erfolgen.

Sämt­li­che Benach­rich­ti­gun­gen, die im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung zuge­stellt wer­den, bedür­fen der Schrift­form und sind per Kurier, Mail oder Ein­schrei­ben zu ver­sen­den. Alle Ver­sand­ar­ten gel­ten mit dem Emp­fang als zuge­stellt, nur bei Ein­schrei­ben erfolgt die Zustel­lung 3 Tage nach Absendung.

13.   Salvatorische Klausel

Soll­te eine Bestim­mung die­ser Ver­ein­ba­rung nicht durch­setz­bar sein, ist sie dahin­ge­hend abzu­än­dern, dass sie in dem nach gel­ten­dem Recht gestat­te­ten maxi­ma­len Umfang durch­setz­bar ist und sämt­li­che ande­ren Bedin­gun­gen behal­ten ihre vol­le Gül­tig­keit. Falls die nicht durch­setz­ba­re Bestim­mung nicht der­art abge­än­dert wer­den kann, wird sie aus die­ser Ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen, wäh­rend alle ande­ren Bedin­gun­gen die­ser Ver­ein­ba­rung ihre vol­le Gül­tig­keit behalten.

14.   Rangfolge

Soll­ten sich ver­schie­de­ne Tei­le die­ser Ver­ein­ba­rung wider­spre­chen, so gilt für die Doku­men­te, die zu die­ser Ver­ein­ba­rung gehö­ren, fol­gen­de Rangordnung:

  1. das Ange­bot / der Vertrag;
  2. die­se Geschäftsbedingungen;
  3. die Beson­de­re Dienstanweisung;
  4. das Leis­tungs­ver­zeich­nis und
  5. alle ande­ren die­ser Ver­ein­ba­rung bei­gefüg­ten Dokumente.

15.   Gesamte Vereinbarung und Fortbestand

Die­se Ver­ein­ba­rung stellt die gesam­te Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en dar und ersetzt alle vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­run­gen sowie die gesam­te vor­he­ri­ge Kor­re­spon­denz (ob münd­lich oder schrift­lich) zwi­schen Se2 und dem Auf­trag­ge­ber. Sämt­li­che Zusi­che­run­gen, Ver­spre­chen oder Ver­ein­ba­run­gen, die nicht in die­ser Ver­ein­ba­rung ent­hal­ten sind, sind nicht durchsetzbar.

Die­se Ver­ein­ba­rung endet mit Ablauf oder Been­di­gung der Ver­ein­ba­rung in Über­ein­stim­mung mit ihren Bedin­gun­gen. Arti­kel, die ihrem Wort­laut nach auch nach der Been­di­gung wirk­sam sind, bestehen danach wei­ter­hin zwi­schen den Par­tei­en gemäß den Bedin­gun­gen des betref­fen­den Artikels.

16.   Abtretungsverbot

Kei­ne der Par­tei­en hat das Recht, die­se Ver­ein­ba­rung, ohne die schrift­li­che Zustim­mung der jeweils ande­ren Par­tei abzu­tre­ten. Die­se Zustim­mung darf aller­dings nicht unan­ge­mes­sen ver­wehrt wer­den. Se2 darf die­se Ver­ein­ba­rung jedoch jeder­zeit an sei­ne ver­bun­de­nen Unter­neh­men, Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder Rechts­nach­fol­ger abtreten.