Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Erbrin­g­ung von Sicherheitsdienstleistungen

der

Se2 Solu­tions Ser­vice & Secur­ity GmbH

Euro­pa­platz 2/1/2, 1150 Wien

FN 326603z | UID ATU64936305

(in diesem Dok­u­ment als „Se2“ bezeichnet)

1.     Beginn und Dauer

Sofern im Ver­trag nicht anders gere­gelt, begin­nt diese Ver­ein­bar­ung ab dem Datum der Auftrag­ser­teilung und läuft – vorbe­halt­lich ein­er Beendi­gung nach den in dieser Ver­ein­bar­ung gere­gel­ten Bestim­mun­gen – für eine Dauer von einem (1) Jahr, ab dem Datum des Inkraft­tre­tens und ver­längert sich anschließend auto­mat­isch um jew­eils ein (1) wei­t­eres Jahr, bis sie von ein­er der Parteien mindes­tens 3 Mon­ate vor dem Jahrestag des Inkraft­tre­tens schrift­lich gekündigt wird.

Im Falle ein­er befristetenden Auftrag­ser­teilung begin­nt diese Ver­ein­bar­ung mit dem Datum der Auftrag­ser­teilung und läuft — vorbe­halt­lich ein­er Beendi­gung nach den in dieser Ver­ein­bar­ung gere­gel­ten Bestim­mun­gen – für jene Dauer die im Auftragss­chreiben ver­ein­bart ist, ab dem Datum des Inkraft­tre­tens und ver­längert sich anschließend auto­mat­isch um jew­eils eine weit­ere Peri­ode jen­er Dauer die im Auftragss­chreiben ver­ein­bart wurde, bis sie von ein­er der Parteien mindes­tens 3 Mon­ate vor dem Jahrestag des Inkraft­tre­tens schrift­lich gekündigt wird.

2.     Durchführung der Dienstleistung

Allge­meine Dien­staus­führung und Ausrüstung

Der Sich­er­heits­di­enst wird im Rah­men ein­er mit dem Auftragge­ber vorher zu ver­ein­bar­en­den beson­der­en Dien­stan­weisung durchge­führt. Die Aufträge wer­den in den Umständen ange­b­rachter Dien­stkleidung von den Mit­arbeit­ern der Firma Se2 Solu­tions Ser­vice & Secur­ity GmbH, mit den ver­ein­barten tech­nis­chen Hil­f­s­mit­teln aus­gest­at­tet, durchge­führt. Soll­ten keine Son­derver­ein­bar­ungen bestehen, ist Se2 zur Bereit­s­tel­lung der Dien­stkleidung ver­p­f­lichtet und berechtigt.

Se2 wird die Dienstleis­tun­gen für den Auftragge­ber gemäß den spezi­fis­chen, in dieser Ver­ein­bar­ung festgelegten Bedin­gun­gen erbrin­g­en. Sämt­liche Aus­rüs­tung, Soft­ware, Mater­i­ali­en und/ oder Dok­u­ment­a­tion­en, die von Se2 bereit­ges­tellt wer­den, bleiben stets Eigentum von Se2, sofern zwis­chen den Parteien keine andere schrift­liche Ver­ein­bar­ung get­ro­f­fen wurde.

Schlüs­sel

Die zur Leis­tung­ser­brin­g­ung erforder­lichen Schlüs­sel sind vom Auftragge­ber in aus­reichender Zahl rechtzeit­ig und kos­ten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len. Für Schlüs­selver­luste sow­ie Beschädi­gun­gen von Schlüs­seln und Schlössern durch Mit­arbeit­er von Se2 haftet Se2 im Rah­men der Haf­tungs­bestim­mun­gen der vorlie­genden Geschäftsbedingungen.

Anweisun­gen des Auftraggebers

Se2 ist nicht ver­p­f­lichtet, irgendwelche ander­en Anweisun­gen des Auftragge­bers zu befol­gen als sol­che, die in der Beson­der­en Dienstanweisung/ im Leis­tungs­verzeich­nis spezi­f­iz­iert sind. Soll­te  der Auftragge­ber während der Durch­führung der Dienstleis­tun­gen Anweisun­gen geben, die außer­halb der Beson­der­en Dienstanweisung/ des Leis­tungs­verzeich­n­isses lie­gen und die Durch­führung der Dienstleis­tun­gen ändern oder bee­in­trächti­gen, so hat der Auftragge­ber die allein­ige Ver­ant­wor­tung für sämt­liche Kon­sequen­zen aus diesen Anweisun­gen zu überneh­men und Se2 dies­bezüg­lich schad- und kla­glos zu halten.

Anpas­sun­gen und Ergän­zun­gen der Dienstleistungen

Vorbe­halt­lich der Bedin­gun­gen dieser Ver­ein­bar­ung kann jede Partei angemessene Anpas­sun­gen und/ oder Ergän­zun­gen der Dienstleis­tun­gen durch dies­bezüg­liche schrift­liche Mit­teilung an die jew­eils andere Partei fordern. Soll­ten diese Anpas­sun­gen und/ oder Ergän­zun­gen nach Ansicht von Se2 eine Anpas­sung des Dienstleis­tung­sent­gelts oder dieser Ver­ein­bar­ung erfordern, hat Se2 den Auftragge­ber von diesen erforder­lichen Anpas­sun­gen des Dienstleis­tung­sent­gelts zu unter­richt­en. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämt­liche geforder­ten Anpas­sun­gen und/ oder Ergän­zun­gen der Dienstleis­tun­gen, des Dienstleis­tung­sent­gelts oder dieser Ver­ein­bar­ung zu ver­han­deln. Anpas­sun­gen, Ergän­zun­gen und Änder­ungen der Dienstleis­tung, des Dienstleis­tung­sent­gelts und/ oder dieser Ver­ein­bar­ung müssen schrift­lich erfol­gen. Es wird darauf hingew­iesen, dass jene Mit­arbeit­er von Se2, welche die Dienstleis­tung erbrin­g­en, nicht dazu berechtigt sind, Anpas­sun­gen oder Ergän­zun­gen zu akzep­tier­en. Diese Zus­tim­mung kann nur seitens der Geschäfts­führung oder ein­er willkür­lichen Ver­tre­tung erteilt werden.

Se2 ist berechtigt, diese Ver­ein­bar­ung im Bedarf­s­fall so abzuändern, dass die Ein­hal­tung geset­z­lich­er Regel­un­gen, welche für die Dienstleis­tun­gen einsch­lä­gig sind, gewähr­leistet ist. Sol­che Abän­der­ungen gel­ten als vom Auftragge­ber akzep­tiert, sofern dieser nicht binnen 10 Werkta­gen nach der Mit­teilung schrift­lich wider­spricht. Im Fall des Wider­spruchs ist Se2 zur Kündi­gung aus wichti­gem Grund nach Pkt.6 berechtigt.

Sub­un­ternehmer

Se2 kann zur Erbrin­g­ung des Auftrages sowohl eigenes Per­son­al als auch das Per­son­al von Sub­un­ternehmern ein­set­zen. Welches Per­son­al zu Ein­satz kom­mt obliegt alleine Se2. Se2 kann das Per­son­al jederzeit wech­seln, der Auftragge­ber hinge­gen kann ein­en Wech­sel des Per­son­als zwar schrift­lich und begrün­det ver­lan­gen, Se2 entscheidet aber nach allein­igem Ermessen über die Maß­nah­men, die auf­grund ein­er sol­chen For­der­ung ergrif­fen werden.

Se2 übern­im­mt die Ver­ant­wor­tung für diese Sub­un­ternehmer, vorbe­halt­lich der in dieser Ver­ein­bar­ung festgelegten Haftungsbeschränkungen.

Garantieausschluss

Se2 garantiert keine Funk­tion oder Ergeb­n­isse der Dienstleis­tung und übern­im­mt keine Ges­amtver­ant­wor­tung für die Sich­er­heit am jew­ei­li­gen Leis­tung­sort. Se2 gibt weder eine aus­drück­liche noch eine impliz­ierte Zusicher­ung, dass die Dienstleis­tun­gen Ver­luste oder Schäden verhindern.

Die Funk­tion der Sich­er­heits­ber­a­tung muss im Ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart werden.

Ver­p­f­lich­tung des Auftraggebers

Der Auftragge­ber ist zur umfassenden Koop­er­a­tion ver­p­f­lichtet, um die Dienstleis­tung­ser­brin­g­ung durch Se2 unter best­mög­lichen Bedin­gun­gen zu ermöglichen.

Dies umfasst, ist aber nicht bes­chränkt darauf, dass der Auftragge­ber fol­gendes bereitstellt:

  1. eine sichere, gesunde Arbeit­sumge­bung für das Se2-Per­son­al gemäß den gel­tenden Geset­zen und Vors­chriften (ASchG, AStV, …),
  2. sämt­liche rel­ev­anten Inform­a­tion­en, Zugänge und Hil­feleis­tun­gen, die Se2 ver­nün­fti­ger­weise benötigt, um die Dienstleis­tun­gen ohne Unter­brechung durchzuführen, einsch­ließ­lich, jedoch nicht bes­chränkt auf geeignete Räum­lich­keiten und Ein­rich­tun­gen und
  3. unverzüg­liche Ben­a­chrich­ti­gung über alles, was die Sich­er­heit, Risiken oder Ver­p­f­lich­tun­gen von Se2 im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung bee­in­trächti­gen kön­nte, oder was voraus­sicht­lich zu ein­er Erhöhung der Kos­ten von Se2s für die Erbrin­g­ung der Dienstleis­tun­gen führt.

Im Falle der Leis­tung­ser­brin­g­ung im Betrieb des Auftragge­bers wird ver­ein­bart, dass die sich­er­heit­s­tech­nis­che, abfall­wirtschaft­s­recht­liche und arbeitsmed­iz­in­is­che Betreuung und Eval­u­ier­ung der Arbeit­s­plätze der Se2 Mit­arbeit­er durch den Auftragge­ber erfolgt.

Der Auftrgage­ber bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unterneh­men auf kein­er Sank­tionsliste steht, oder sich sein Unterneh­men im direk­ten oder indirek­ten Besitz  oder unter Kon­trolle ein­er Per­son befin­d­et, die auf ein­er Sank­tionsliste ange­führt ist.

Bean­standun­gen

Bean­standun­gen jeder Art, die sich auf die Aus­führung der Dienstleis­tun­gen oder son­stige Unre­gel­mäßigkeiten bez­iehen, sind Se2 unverzüg­lich, jeden­falls aber binnen 24 Stun­den nach Fest­s­tel­lung, mitzuteilen, um die Schaf­fung von Abhil­fe zu ermög­lichen. Bei nicht rechtzeit­i­ger Mit­teilung können Rechte aus sol­chen Bean­standun­gen nicht gel­tend gemacht werden.

3.     Gewerbliche Schutzbestimmung

Der Auftragge­ber erklärt sich dam­it ein­ver­standen die zur Ver­trag­ser­fül­lung von Se2 einge­set­zten Per­son­en und/ oder Sub­un­ternehmer während der Dauer des Ver­trags­ver­hält­n­isses und zwei Jahre nach dessen Beendi­gung nicht selbst oder durch Dritte zu beschäfti­gen, wid­rig­en­falls er zur Bezahlung ein­er Summe für jeden dieser Mitarbeiter/ Sub­un­ternehmer in Höhe des zwölf­fachen der mit den Per­son­en und/ oder Sub­un­ternehmern erziel­bar­en mon­at­lichen Brut­toauftrags­summe an Se2 ver­p­f­lichtet ist, und zwar in Anerken­nung der Kos­ten, die Se2 für die Einstellung/ Aus­wahl sow­ie die Aus­b­ildung dieser Mitarbeiter/ Sub­un­ternehmer entstanden sind. Die Parteien erkennen an, das es sich hier­bei um eine recht­mäßige Vor­rausschätzung der Kos­ten für den Ver­lust von Se2 und nicht um eine Strafe han­delt. Die Gel­tend­machung von darüber hin­aus­ge­henden Schaden­er­satzans­prüchen bleibt unberührt.

4.     Haftung und Haftungsausschluss

Haf­tung für Schäden

Die Haf­tung von Se2 für Schäden des Auftragge­bers sow­ie jede andere Haf­tung im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung sind gemäß diesem Pkt. 4. bes­chränkt. Der Auftragge­ber stim­mt zu, dass das Dienstleis­tung­sent­gelt die Bew­er­tung der Risiken und Gefahr­po­ten­ziale auf Grundlage der vom Auftragge­ber geliefer­ten Inform­a­tion­en wider­spiegelt und dass die Ver­ein­bar­ung und der Arbeit­sum­fang an die Bedin­gung geknüpft sind, dass die Haf­tung von Se2 im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung so bes­chränkt ist, wie hier­in festgelegt.

Se2 haftet für Per­son­en- und Sach­schäden, welche während bzw. im ursäch­lichen Zusam­men­hang mit der Erbrin­g­ung der ver­ein­barten Leis­tung vom Per­son­al (Erfüllungsgehilfen) der Se2 grob fahrlässig oder vor­sätz­lich schuld­haft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vor­sätz­liches schuld­haft­es Ver­hal­ten oder Unter­lassen ver­ursacht werden.

Aus­schluss von indirek­ten Schäden und Folgeschäden

Se2 haftet unter kein­en Umständen für indirekte Schäden oder Fol­geschäden, einsch­ließ­lich, jedoch nicht bes­chränkt auf Gewin­nver­lust, rein fin­an­zi­el­len Ver­lust, Ver­lust von Einkom­men, Geschäfts­mög­lich­keiten oder Erträ­gen, auch wenn Se2 über die Mög­lich­keit sol­cher Ver­luste und Schäden informiert wurde.

Haf­tung­shöch­st­gren­ze

Unbeschadet anders lautender Bestim­mun­gen dieser Ver­ein­bar­ung darf die Ver­p­f­lich­tung zur Entschädi­gung von Se2 unter kein­en Umständen jen­en Betrag über­s­chreit­en, der vom Auftragge­ber als Dienstleis­tung­sent­gelt im Laufe des vor­angegan­gen­en Jahres bezahlt wurde, max­im­al jedoch € 1.000.000. Dieser Höch­st­ber­trag bes­chränkt sich auf den ges­amten Sach­schaden und sämt­liche Per­son­enschäden des konkre­ten, ein­zelnen Schadens­falles. Die Haf­tung bei Sach­schäden bes­chränkt sich in jedem Fall auf den Zeit­wert zum Zeit­punkt des Schadensereignisses.

Se2 hat eine Haft­p­f­lichtver­sicher­ung abgeschlossen, won­ach Ver­sicher­ungss­chutz auf die geset­z­liche Haft­p­f­licht aus dem Betrieb eines Sich­er­heit­sun­ternehmens besteht, ins­beson­dere Bewachungs- und Schutzdi­enst und Auf- und Umbautätigkeiten im Rah­men von Ver­an­stal­tun­gen. Se2 haftet somit für Schäden, die durch eigenes Ver­schulden oder durch Ver­schulden seines Per­son­als in Aus­übung des Dien­stes, oder bei der Erfül­lung son­sti­ger ver­trag­lich­er Ver­p­f­lich­tun­gen etwa entstehen soll­ten nur inso­weit, als der Schaden durch den bestehenden Haft­p­f­lichtver­sicher­ungs­ver­trag gedeckt ist.

Beson­dere Bestim­mun­gen für Baus­tel­len und Veranstaltungen

Bei Bewachun­gen auf Plätzen und in Gebäuden die während der Bewachung­szeit ein­er Vielzahl von Per­son­en zugäng­lich sind und eine Vielzahl von Gegen­ständen der Ein­fluss­nahme dieser Per­son­en aus­ge­set­zt sind, wie ins­beson­dere dies im Bereich der Bewachung von Ver­an­stal­tun­gen üblich ist, erfül­len die von Se2 beschäftigten Wachor­gane eine Beo­bach­tungs- und Melde­funk­tion. Eine Haf­tung für ein­zel­ne Sachen besteht nur im Fall der geson­der­ten Über­gabe durch ein­en Ver­treter des Eigentümers. Diese Über­gabe hat mit dem vor Ort befind­lichen Wachor­gan in schrift­lich­er Form zu erfol­gen, eine Auflis­tung der übergeben­en Gegen­stände zu enthal­ten und ist bei jeder Über­nahme zu unterzeichnen.

Für andere als die oben ange­führten Schäden haftet Se2 nicht. Aus­geschlossen von der Haft­p­f­licht sind fern­er son­stige Schäden, die auf­grund der „allge­mein­en Ver­sicher­ungs­bestim­mun­gen“ der Haft­p­f­lichtver­sicher­ungen nicht in den Ver­sicher­ungss­chutz ein­bezo­gen sind.

Ans­prüche Dritter

Se2 haftet nicht für indirekte Schäden (z.B. Einkom­mensaus­fälle, Ver­lust von Mark­tanteilen, reine Ver­mö­gensschäden) oder Schaden­er­satzans­prüche Drit­ter. Der Auftragge­ber hat dies­bezüg­lich Se2 schad- und kla­glos zu hal­ten. Dies unab­hängig dav­on, ob die Schaden­er­satzans­prüche vom geschädigten Drit­ten direkt an den Se2 erhoben wer­den, oder im Regress­weg vom Auftragge­ber an Se2 her­an­getra­gen wer­den, es sei denn, diese Schäden ergeben sich aus ein­er grob fahrlässigen Hand­lung oder Unter­las­sung seitens Se2, sein­er Mit­arbeit­er oder Sub­un­ternehmer. Sämt­liche Schäden im Zusam­men­hang mit Krieg und Ter­ror­an­schlä­gen sind eben­falls von der Haf­tung ausgeschlossen.

Fristen für Forderungen

Der Auftragge­ber ist ver­p­f­lichtet, sämt­liche Haf­tungs­for­der­ungen, bei son­sti­gem Ver­lust der Schaden­er­satzans­prüche, unverzüg­lich, spä­testens jedoch binnen ein­er Aus­schluß­frist von 5 Tagen vom Ein­tritt des Schadens­falls oder der Mög­lich­keit der Ken­nt­nis vom Schadens­fall, Se2 schrift­lich anzuzeigen.

Schadens­er­satzans­prüche sind vom Auftragge­ber, bei son­sti­gem Ver­lust der Schaden­er­satzans­prüche inner­halb ein­er Aus­schluß­frist von 3 Mon­aten nach Ein­tritt des Schadens­falls oder der Mög­lich­keit der Ken­nt­nis vom Schadens­fall, gericht­lich gel­tend zu machen.

5.     Dienstleistungsentgelt

Das Ent­gelt wird für jeden Auftrag im Ange­bot oder Leis­tungs­verzeich­nis geson­dert vereinbart.

Für per­son­elle Dienstleis­tun­gen an geset­z­lichen Feier­t­agen wird für jede geleistete Stunde zusätz­lich zum ver­ein­barten Stun­dens­atz ein Feier­tag­szusch­lag in Höhe von 100% in Rech­nung gestellt.

Anpas­sung des Dienstleistungsentgelts

Bei lang­fristi­ger oder unbe­fristeter Ver­trags­dauer wird das ver­ein­barte Ent­gelt um jen­en Prozent­satz und zu jenem Zeit­punkt ange­passt, welch­er durch die unab­hängige Schied­skom­mis­sion beim BMfwA oder durch eine an ihre Stelle tre­tende Ein­rich­tung festgelegt wird.

Se2 ist berechtigt, zusätz­lich zur oben ange­führten Pre­iser­höhung, Prämien­er­höhun­gen der Haft­p­f­lichtver­sicher­ung, sow­ie Kos­ten, die aus recht­lichen Änder­ungen von Geset­zen und Vors­chriften, mit Rel­ev­anz für die Dienstleis­tung, entstehen, an den Kun­den weiterzugeben.

Mindes­t­beau­ftra­gung und Organisationspauschale

Es wird eine Mindes­t­s­tun­denan­zahl von 4 Leis­tungss­tun­den pro Per­son und Dien­stan­tritt zur Ver­rech­nung geb­racht. Im Bereich der Ver­an­stal­tungs­sich­er­heits­di­enstleis­tun­gen, wird auf­grund der erhöht­en Per­son­al­ver­wal­tung­skos­ten eine Organ­isa­tion­s­pauschale von € 20.- pro Per­son und Pro­jekt, bzw. € 30.- pro Per­son und Pro­jekt bei mehrtä­gigen Ver­an­stal­tun­gen aus­ser­halb des Stadtge­bi­etes von Wien, in Rech­nung gestellt.

Kur­z­fristigkeit

Bei Aufträ­gen oder Auftrag­sän­der­ungen, die inner­halb von 72 Stun­den vor Leis­tungs­be­ginn bestellt wer­den, wird im Fall der Auftrag­san­nahme ein 50% Zusch­lag in Rech­nung ges­tellt. Bei Bestel­lungen inner­halb von 24 Stun­den vor Leis­tungs­be­ginn erhöht sich der Zusch­lag auf 100%.

Aufrech­nungs­ver­bot

Hinsicht­lich aller Leis­tung­sent­gelte wird ein Aufrech­nungs­ver­bot ver­ein­bart. Die Aufrech­nung von Gegen­for­der­ungen durch den Auftragge­ber ist unab­hängig von ihr­er Art und Entstehung unzulässig.

Mehr­wertsteuer

Sämt­liche im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung zahl­bar­en Beträge ver­stehen sich ohne Mehr­wertsteuer und ohne andere gel­tende Steuern oder Abgaben. Diese sind zusätz­lich zu den Dienstleis­tung­sent­gel­ten zu zahlen.

6.     Vorzeitige Vertragsauflösung

Jede Partei kann diese Ver­ein­bar­ung aus wichti­gem Grund fristlos schrift­lich kündi­gen. Bei unbe­fristeten Aufträ­gen ist eine Frist von 30 Tagen ein­zuhal­ten. Als wichti­ger Grund zäh­len ins­beson­dere eine Ver­let­zung der ver­trag­lichen Hauptleis­tung­sp­f­licht­en, die Zahlung­sun­fähigkeit oder ein Insolvenzantrag.

Wichtige Gründe für Se2 umfassen ohne Einschränkung:

  1. sämt­liche wesent­lichen oder anhal­tenden ger­ing­fü­gigen Ver­let­zun­gen durch den Auftragge­ber in Bezug auf seine Ver­p­f­lich­tun­gen im Rah­men dieser Vereinbarung
  2. wesent­liche und rel­ev­ante Änder­ungen der Ver­sicher­ungs­bedin­gun­gen von Se2
  3. eine Änder­ung der gel­tenden Geset­ze oder Vors­chriften, die eine wesent­liche Aus­wirkung auf die Ver­p­f­lich­tun­gen von Se2 aus dieser Ver­ein­bar­ung haben, oder zu ein­er wesent­lichen Änder­ung dieser Ver­p­f­lich­tun­gen führt
  4. die Zahlung­sun­fähigkeit des Auftragge­bers oder den Fall das ein Antrag auf Eröffnung eines Insolv­en­zver­fahrens o.ä. von oder gegen das Unterneh­men des Auftragge­bers ges­tellt wurde
  5. wenn der Auftragge­ber mit fäl­li­gen Zahlun­gen und/ oder son­sti­gen Leis­tun­gen in Verzug ist.

Im Fall der berechtigten vorzeit­i­gen Auflösung des Ver­trages durch Se2 ist der Auftragge­ber zur Bezahlung der noch offen­en Brut­toauftrags­summe ver­p­f­lichtet. Die Gel­tend­machung darüber­hin­aus­ge­hender Schaden­er­satzans­prüche bleibt unberührt. 

Der Auftragge­ber ist ver­ant­wort­lich für die Bezahlung aller Dienstleis­tun­gen, die bis zum Beendi­gungs­datum in Übere­in­stim­mung mit dieser Ver­ein­bar­ung erbracht wurden.

Rück­tritt aus sachver­ständi­gen Gründen

Se2 behält sich das Recht vor, von Aufträ­gen, die sich während der gemein­samen Planung­s­phase in Bezug auf die Per­son­alausstat­tung von der konzep­tion­el­len Planung so weit ent­fernen, dass die sachgerechte Aus­führung aus unser­er Sicht nicht mehr gewähr­leistet ist, jederzeit zurückzutreten.

Erfol­gt dieser Rück­tritt auf­grund von auftragge­ber­seit­i­gen Änder­ungen inner­halb von 21 Tagen vor dem Pro­jekt­be­ginn oder danach, so sind, unab­hängig von bereits erbracht­en Leis­tun­gen, 15% der beau­ftragten Brut­tosumme pauschal zur Abgel­tung der bereits erbracht­en Aufwendun­gen vom Auftragge­ber zu leisten.

7.     Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung

7.1.   Höhere Gewalt

Fol­gende Umstände gel­ten als Befreiungs­gründe, wenn sie die Erfül­lung dieser Ver­ein­bar­ung verzögern oder behindern: sämt­liche Umstände, die außer­halb der angemessen­en Kon­trolle ein­er Partei lie­gen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobil­machung oder umfassende mil­itärische Ein­beru­fung, Ein­ziehung, Besch­lag­nah­mung, Währungs­bes­chränkun­gen, Auf­stände und innere Unruhen, Flug­zeu­gent­führungen oder Ter­rorakte, Epidemi­en, Pandemi­en, Knap­pheit von Trans­port­mit­teln, allge­meine Knap­pheit von Mater­i­ali­en oder Per­son­al, Streiks oder andere For­men von Arbeit­skampf sow­ie Män­gel oder Ver­spä­tun­gen bei Liefer­ungen durch Sub­un­ternehmer, die durch ein­en in diesem Artikel genan­nten Umstand ver­ursacht wur­den, sow­ie mit einem oben genan­nten Ereignis in Zusam­men­hang stehende behörd­liche Maß­nah­men, welche die Erlaub­theit der Leis­tung auf­heben oder beschränken.

Diejenige Partei, die Befreiung nach Pkt. 7.1 in Ans­pruch neh­men möchte hat die andere Partei unverzüg­lich über das Ereignis und den Weg­fall des betref­fenden Umstandes zu unterrichten.

Bei Ereign­is­sen des Pkt. 7.1 erl­is­cht die Leis­tung­sp­f­licht von Se2. Die Pre­isge­fahr trifft ebenso Se2. Der Auftragge­ber ist also hinsicht­lich jen­er Leis­tung­steile, mit der­en Aus­führung nicht bereits begonnen wurde, oder der­en Leis­tung bereits erfol­gt ist, von der Pflicht zur Zahlung des bedun­gen­en Ent­gelts befreit.

Da vorbereit­ende Leis­tun­gen, bei einem nachträg­lichen Unmög­lich­wer­den nach 7.1, in jen­en Fäl­len, in welchen sehr zeit­nahe Leis­tun­gen zum Zeit­punkt des Unmög­lich­wer­dens ver­ein­bart sind, anders nicht klar abgren­zbar sind, wird der­en Abgel­tung für jeden bet­ro­f­fen­en Kal­ender­tag im Fol­genden vereinbart:

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.1 über 72 Stun­den vor Beginn der Leistung:

a. Der Auftragge­ber ist von sein­er Pflicht zur Zahlung des Ent­gelts befreit. Aus­gen­om­men hiervon sind bereits erfol­gte Planungsleis­tun­gen. Dies sind ins­beson­dere Leis­tung­sent­gelte für ver­ein­barte Sich­er­heit­skonzepte, Organ­isa­tion­s­pauschalen und Stornokos­ten für bereits beau­ftragte Trans­portleis­tun­gen. Das Ent­gelt für diese Leis­tung­steile ist in voller Höhe vom Auftragge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.1 unter 72 Stun­den vor Beginn der Leistung:

b. Zusätz­lich zu den Leis­tung­sent­gel­ten, die unter (7.2.a) genan­nt sind, sind 30% jen­er geplanten Leis­tung­sent­gelte, die auf den bet­ro­f­fen­en Kal­ender­tag ent­fal­len, mindes­tens jedoch 4 Leis­tungss­tun­den pro ein­geteil­tem Mit­arbeit­er von Se2 für diesen Kal­ender­tag, vom Auftragge­ber zu begleichen.

7.2.   Gründe aus der Späre des Auftraggebers

Wird die Leis­tung aus einem Grund unmög­lich, der seine Ursache in der Sphäre des Auftragge­bers hat, erl­is­cht die Leis­tung­sp­f­licht von Se2 für die bet­ro­f­fen­en Leis­tung­steile. Die Pflicht des Auftragge­bers zur Zahlung des Ent­gelts bleibt im fol­genden Aus­maß aufrecht:

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 168 Stun­den vor Beginn der Leistung:

a. Der Auftragge­ber ist von sein­er Pflicht zur Zahlung des Ent­gelts befreit. Aus­gen­om­men hiervon sind bereits erfol­gte Planungsleis­tun­gen. Dies sind ins­beson­dere Leis­tung­sent­gelte für ver­ein­barte Sich­er­heit­skonzepte, Organ­isa­tion­s­pauschalen und Stornokos­ten für bereits beau­ftragte Trans­portleis­tun­gen. Das Ent­gelt für diese Leis­tung­steile ist in voller Höhe vom Auftragge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 72 Stun­den vor Beginn der Leistung:

b. Zusätz­lich zu den Leis­tung­sent­gel­ten, die unter (a) genan­nt sind, sind 30% jen­er geplanten Leis­tung­sent­gelte, die auf den bet­ro­f­fen­en Kal­ender­tag ent­fal­len, mindes­tens jedoch 4 Leis­tungss­tun­den pro ein­geteil­tem Mit­arbeit­er von Se2 für diesen Kal­ender­tag, vom Auftragge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 48 Stun­den vor Beginn der Leistung:

c. Zusätz­lich zu den Leis­tung­sent­gel­ten, die unter (a) genan­nt sind, sind 40% jen­er geplanten Leis­tung­sent­gelte, die auf den bet­ro­f­fen­en Kal­ender­tag ent­fal­len, mindes­tens jedoch 4 Leis­tungss­tun­den pro ein­geteil­tem Mit­arbeit­er von Se2 für diesen Kal­ender­tag, vom Auftragge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 bis 24 Stun­den vor Beginn der Leistung:

d. Zusätz­lich zu den Leis­tung­sent­gel­ten, die unter (a) genan­nt sind, sind 50% jen­er geplanten Leis­tung­sent­gelte, die auf den bet­ro­f­fen­en Kal­ender­tag ent­fal­len, mindes­tens jedoch 4 Leis­tungss­tun­den pro ein­geteil­tem Mit­arbeit­er von Se2 für diesen Kal­ender­tag, vom Auftragge­ber zu begleichen.

Unter­rich­tung über Unmög­lich­wer­den nach 7.2 unter 24 Stun­den vor Beginn der Leistung:

e. Zusätz­lich zu den Leis­tung­sent­gel­ten, die unter (a) genan­nt sind, sind 70% jen­er geplanten Leis­tung­sent­gelte, die auf den bet­ro­f­fen­en Kal­ender­tag ent­fal­len, mindes­tens jedoch 4 Leis­tungss­tun­den pro ein­geteil­tem Mit­arbeit­er von Se2 für diesen Kal­ender­tag, vom Auftragge­ber zu begleichen.

8.     Zahlungsbedingungen

Bezahlung der Dienstleistung

Der Auftragge­ber erhält eine Rech­nung, je nach Auftrag­sart, entweder wöchent­lich, mon­at­lich oder nach Pro­jekt­ab­schluss. Der Zyklus der Rech­nungsle­gung ist im Ange­bot indi­vidu­ell zu ver­ein­bar­en, bei Fehlen ein­er sol­chen Ver­ein­bar­ung gilt eine wöchent­liche Rech­nungsle­gung als vereinbart.

Sofern keine Son­derver­ein­bar­ungen bestehen sind alle Rech­nun­gen sofort und ohne jeden Abzug nach Rech­nung­szugang zu bezah­len. Im Verzugs­fall wer­den banküb­liche Zin­sen berech­net, mindes­tens jedoch 10% p.a. und € 30.- pro Mahnung, ohne dass es ein­er beson­der­en Inverzug­set­zung bedarf. Die Ver­säum­nis des Auftragge­bers ein­en Betrag bei Fäl­ligkeit zu bezah­len, wird als wesent­liche Ver­trags­ver­let­zung angese­hen, die zur Kündi­gung nach Pkt. 7. dieser Ver­ein­bar­ung berechtigt.

Zahlung­skondi­tion­en

Bei Aufträ­gen, für die keine beson­der­en Zahlung­skondi­tion­en ver­ein­bart sind, ist ein Drit­tel der Brut­toaufrags­summe eines Rech­nung­szyklus bei Auftrag­ser­teilung, ein wei­t­eres Drit­tel nach erbracht­en 50% der Leis­tung zu akon­tier­en. Für son­stige Aufträge können gleichartige oder andere Akon­tozahlun­gen ver­ein­bart werden.

Ein­wendun­gen

Der Auftragge­ber muss Se2 schrift­lich über jed­weden Ein­wand bezüg­lich des Rech­nungs­be­tra­gs inner­halb von zehn (10) Werkta­gen nach dem Rech­nungs­datum ben­a­chrichti­gen; andern­falls gel­ten sämt­liche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass Se2 Klage erheben oder Inkass­odi­en­ste beau­ftra­gen muss, um Beträge ein­zufordern, die Se2 im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung geschul­det wer­den, erklärt sich der Auftragge­ber ein­ver­standen, die Anwalts­ge­bühren und ander­en Klage- und Inkas­sokos­ten die Se2 dadurch entstehen zu bezahlen.

Aus­set­zung

Im Falle eines Zahlungs­verzuges ist Se2 berechtigt die im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung zu erbrin­g­enden Dienstleis­tun­gen unverzüg­lich aus­zu­set­zen. Die Aus­set­zung ent­bind­et den Auftragge­ber von kein­er­lei Ver­p­f­lich­tung, die er gemäß dieser Ver­ein­bar­ung hat. Se2 ist berechtigt, vor der Weit­er­führung der Dienstleis­tung die sofortige Bar­zahlung aller bereits erbracht­en und noch zu erbrin­g­enden Dienstleis­tun­gen zu verlangen.

9.     Angebote

Alle unsere Ange­bote sind freibleibend. An Kos­ten­vor­an­schlä­gen, Konzepten und ander­en Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigentums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, und sind auf Ver­lan­gen an uns zu refundieren.

10.   Datenschutz

Die Parteien erkennen an, dass der Zugang zu und die Ver­breit­ung von per­sön­lichen Inform­a­tion­en der jew­eils ander­en Partei oder ihr­er Mit­arbei­t­er­innen, Ver­treter oder ver­bunden­en Parteien unter Umständen für die ord­nungs­gemäße Erfül­lung der Dienstleis­tun­gen im Eink­lang mit dieser Ver­ein­bar­ung not­wendig sein können. Beide Parteien erklären sich dam­it ein­ver­standen, sämt­liche per­sön­lichen Inform­a­tion­en, die sie während der Erfül­lung dieser Ver­ein­bar­ung erhal­ten, mit Sorgfalt und in Übere­in­stim­mung mit allen gel­tenden Regeln und Vors­chriften zu behan­deln und diese Inform­a­tion­en aus­schließ­lich zum Zwecke der Erfül­lung ihr­er Ver­p­f­lich­tun­gen aus dieser Ver­ein­bar­ung zu ver­wenden. Der Auftragge­ber erteilt seine Zus­tim­mung, dass per­son­en­bezo­gene Daten in Erfül­lung dieses Auftrags/ Ver­trages von Se2 automationsgestützt gespeich­ert, ver­arbeitet und im not­wendi­gen Aus­maß an Dritte (z.B. Ver­ständi­gung der Exekut­ive, etc.) weit­ergegeben wer­den. Se2 ver­p­f­lichtet sich, zumut­bare tech­nis­che und organ­isat­or­ische Maß­nah­men zu tref­fen, um die Daten des Auftragge­bers im Sinne des Datens­chutzge­set­zes zu schützen und ver­p­f­lichtet seine Mit­arbei­t­er­innen aus­drück­lich zur Geheim­hal­tung der Daten im Sinne des jew­eils gülti­gen Datenschutzgesetzes.

11.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Rechts­bez­iehung zwis­chen dem Auftragge­ber und der Se2 ist aus­schließ­lich öster­reichisches Recht anzuwenden. Erfül­lung­sort für alle Leis­tun­gen ist, man­gels ander­er Ver­ein­bar­ung, Wien. Gerichtsstand ist das für 1150 Wien sach­lich zuständige Gericht. Die Regeln des UN-Kaufrecht­es sind in jedem Fall ausgeschlossen.

12.   Schriftlichkeit

Se2 führt Aufträge aus­schließ­lich auf Basis der eigen­en allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen in der jew­eils gülti­gen Form durch, welche auf www.se2.at abruf­bar sind. Durch die Auftrag­ser­teilung erklärt sich der Auftragge­ber mit diesen Bedin­gun­gen ein­ver­standen. Ent­ge­gen­stehende AGB des Bestellers sind unwirk­sam. Ein all­fäl­liges Abge­hen von den allge­mein­en Geschäfts­bedin­gun­gen und dieser Bestim­mung kann nur schrift­lich durch ein­en bevoll­mächtigten Ver­treter der jew­ei­li­gen Partei erfolgen.

Sämt­liche Ben­a­chrich­ti­gun­gen, die im Rah­men dieser Ver­ein­bar­ung zuges­tellt wer­den, bedür­fen der Schrift­form und sind per Kur­i­er, Mail oder Eins­ch­reiben zu versenden. Alle Versandarten gel­ten mit dem Empfang als zuges­tellt, nur bei Eins­ch­reiben erfol­gt die Zus­tel­lung 3 Tage nach Absendung.

13.   Salvatorische Klausel

Soll­te eine Bestim­mung dieser Ver­ein­bar­ung nicht durch­set­zbar sein, ist sie dahinge­hend abzuändern, dass sie in dem nach gel­ten­dem Recht gest­at­teten max­i­m­alen Umfang durch­set­zbar ist und sämt­liche ander­en Bedin­gun­gen behal­ten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durch­set­zbare Bestim­mung nicht derart abgeändert wer­den kann, wird sie aus dieser Ver­ein­bar­ung aus­geschlossen, während alle ander­en Bedin­gun­gen dieser Ver­ein­bar­ung ihre volle Gültigkeit behalten.

14.   Rangfolge

Soll­ten sich ver­schiedene Teile dieser Ver­ein­bar­ung wider­sprechen, so gilt für die Dok­u­mente, die zu dieser Ver­ein­bar­ung gehören, fol­gende Rangordnung:

  1. das Ange­bot / der Vertrag;
  2. diese Geschäfts­bedin­gun­gen;
  3. die Beson­dere Dienstanweisung;
  4. das Leis­tungs­verzeich­nis und
  5. alle ander­en dieser Ver­ein­bar­ung beige­fügten Dokumente.

15.   Gesamte Vereinbarung und Fortbestand

Diese Ver­ein­bar­ung stellt die ges­amte Ver­ein­bar­ung zwis­chen den Parteien dar und erset­zt alle vorheri­gen Ver­ein­bar­ungen sow­ie die ges­amte vorherige Kor­res­pondenz (ob münd­lich oder schrift­lich) zwis­chen Se2 und dem Auftragge­ber. Sämt­liche Zusicher­ungen, Ver­sprechen oder Ver­ein­bar­ungen, die nicht in dieser Ver­ein­bar­ung enthal­ten sind, sind nicht durchsetzbar.

Diese Ver­ein­bar­ung endet mit Ablauf oder Beendi­gung der Ver­ein­bar­ung in Übere­in­stim­mung mit ihren Bedin­gun­gen. Artikel, die ihr­em Wortlaut nach auch nach der Beendi­gung wirk­sam sind, bestehen danach weit­er­hin zwis­chen den Parteien gemäß den Bedin­gun­gen des betref­fenden Artikels.

16.   Abtretungsverbot

Keine der Parteien hat das Recht, diese Ver­ein­bar­ung, ohne die schrift­liche Zus­tim­mung der jew­eils ander­en Partei abzutre­ten. Diese Zus­tim­mung darf allerd­ings nicht unangemessen ver­wehrt wer­den. Se2 darf diese Ver­ein­bar­ung jedoch jederzeit an seine ver­bunden­en Unterneh­men, Tochtergesell­schaften oder Recht­snachfol­ger abtreten.