Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen
der
Se2 Solutions Service & Security GmbH
Zinckgasse 4/1, 1150 Wien
FN 326603z | UID ATU64936305
(in diesem Dokument als „Se2“ bezeichnet)
1. Beginn und Dauer
Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung ab dem Datum der Auftragserteilung und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung nach den in dieser Vereinbarung geregelten Bestimmungen – für eine Dauer von einem (1) Jahr, ab dem Datum des Inkrafttretens und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 3 Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird.
Im Falle einer befristetenden Auftragserteilung beginnt diese Vereinbarung mit dem Datum der Auftragserteilung und läuft — vorbehaltlich einer Beendigung nach den in dieser Vereinbarung geregelten Bestimmungen – für jene Dauer die im Auftragsschreiben vereinbart ist, ab dem Datum des Inkrafttretens und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils eine weitere Periode jener Dauer die im Auftragsschreiben vereinbart wurde, bis sie von einer der Parteien mindestens 3 Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird.
2. Durchführung der Dienstleistung
Allgemeine Dienstausführung und Ausrüstung
Der Sicherheitsdienst wird im Rahmen einer mit dem Auftraggeber vorher zu vereinbarenden besonderen Dienstanweisung durchgeführt. Die Aufträge werden in den Umständen angebrachter Dienstkleidung von den Mitarbeitern der Firma Se2 Solutions Service & Security GmbH, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattet, durchgeführt. Sollten keine Sondervereinbarungen bestehen, ist Se2 zur Bereitstellung der Dienstkleidung verpflichtet und berechtigt.
Se2 wird die Dienstleistungen für den Auftraggeber gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/ oder Dokumentationen, die von Se2 bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von Se2, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Schlüssel
Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Zahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch Mitarbeiter von Se2 haftet Se2 im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
Anweisungen des Auftraggebers
Se2 ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Besonderen Dienstanweisung/ des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und Se2 diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/ oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/ oder Ergänzungen nach Ansicht von Se2 eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat Se2 den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/ oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Anpassungen, Ergänzungen und Änderungen der Dienstleistung, des Dienstleistungsentgelts und/ oder dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass jene Mitarbeiter von Se2, welche die Dienstleistung erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen oder Ergänzungen zu akzeptieren. Diese Zustimmung kann nur seitens der Geschäftsführung oder einer willkürlichen Vertretung erteilt werden.
Se2 ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, welche für die Dienstleistungen einschlägig sind, gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern dieser nicht binnen 10 Werktagen nach der Mitteilung schriftlich widerspricht. Im Fall des Widerspruchs ist Se2 zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Pkt.6 berechtigt.
Subunternehmer
Se2 kann zur Erbringung des Auftrages sowohl eigenes Personal als auch das Personal von Subunternehmern einsetzen. Welches Personal zu Einsatz kommt obliegt alleine Se2. Se2 kann das Personal jederzeit wechseln, der Auftraggeber hingegen kann einen Wechsel des Personals zwar schriftlich und begründet verlangen, Se2 entscheidet aber nach alleinigem Ermessen über die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden.
Se2 übernimmt die Verantwortung für diese Subunternehmer, vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen.
Garantieausschluss
Se2 garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistung und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit am jeweiligen Leistungsort. Se2 gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass die Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern.
Die Funktion der Sicherheitsberatung muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Verpflichtung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur umfassenden Kooperation verpflichtet, um die Dienstleistungserbringung durch Se2 unter bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen.
Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber folgendes bereitstellt:
- eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Se2-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, …),
- sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Se2 vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen und
- unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Se2 im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Se2s für die Erbringung der Dienstleistungen führt.
Im Falle der Leistungserbringung im Betrieb des Auftraggebers wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische, abfallwirtschaftsrechtliche und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der Arbeitsplätze der Se2 Mitarbeiter durch den Auftraggeber erfolgt.
Der Auftrgageber bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste steht, oder sich sein Unternehmen im direkten oder indirekten Besitz oder unter Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist.
Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind Se2 unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Feststellung, mitzuteilen, um die Schaffung von Abhilfe zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
3. Gewerbliche Schutzbestimmung
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden die zur Vertragserfüllung von Se2 eingesetzten Personen und/ oder Subunternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses und zwei Jahre nach dessen Beendigung nicht selbst oder durch Dritte zu beschäftigen, widrigenfalls er zur Bezahlung einer Summe für jeden dieser Mitarbeiter/ Subunternehmer in Höhe des zwölffachen der mit den Personen und/ oder Subunternehmern erzielbaren monatlichen Bruttoauftragssumme an Se2 verpflichtet ist, und zwar in Anerkennung der Kosten, die Se2 für die Einstellung/ Auswahl sowie die Ausbildung dieser Mitarbeiter/ Subunternehmer entstanden sind. Die Parteien erkennen an, das es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorrausschätzung der Kosten für den Verlust von Se2 und nicht um eine Strafe handelt. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
4. Haftung und Haftungsausschluss
Haftung für Schäden
Die Haftung von Se2 für Schäden des Auftraggebers sowie jede andere Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung sind gemäß diesem Pkt. 4. beschränkt. Der Auftraggeber stimmt zu, dass das Dienstleistungsentgelt die Bewertung der Risiken und Gefahrpotenziale auf Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Informationen widerspiegelt und dass die Vereinbarung und der Arbeitsumfang an die Bedingung geknüpft sind, dass die Haftung von Se2 im Rahmen dieser Vereinbarung so beschränkt ist, wie hierin festgelegt.
Se2 haftet für Personen- und Sachschäden, welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der Se2 grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden.
Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden
Se2 haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn Se2 über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.
Haftungshöchstgrenze
Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Vereinbarung darf die Verpflichtung zur Entschädigung von Se2 unter keinen Umständen jenen Betrag überschreiten, der vom Auftraggeber als Dienstleistungsentgelt im Laufe des vorangegangenen Jahres bezahlt wurde, maximal jedoch € 1.000.000. Dieser Höchstbertrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und sämtliche Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadensfalles. Die Haftung bei Sachschäden beschränkt sich in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
Se2 hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wonach Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb eines Sicherheitsunternehmens besteht, insbesondere Bewachungs- und Schutzdienst und Auf- und Umbautätigkeiten im Rahmen von Veranstaltungen. Se2 haftet somit für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seines Personals in Ausübung des Dienstes, oder bei der Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen etwa entstehen sollten nur insoweit, als der Schaden durch den bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt ist.
Besondere Bestimmungen für Baustellen und Veranstaltungen
Bei Bewachungen auf Plätzen und in Gebäuden die während der Bewachungszeit einer Vielzahl von Personen zugänglich sind und eine Vielzahl von Gegenständen der Einflussnahme dieser Personen ausgesetzt sind, wie insbesondere dies im Bereich der Bewachung von Veranstaltungen üblich ist, erfüllen die von Se2 beschäftigten Wachorgane eine Beobachtungs- und Meldefunktion. Eine Haftung für einzelne Sachen besteht nur im Fall der gesonderten Übergabe durch einen Vertreter des Eigentümers. Diese Übergabe hat mit dem vor Ort befindlichen Wachorgan in schriftlicher Form zu erfolgen, eine Auflistung der übergebenen Gegenstände zu enthalten und ist bei jeder Übernahme zu unterzeichnen.
Für andere als die oben angeführten Schäden haftet Se2 nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner sonstige Schäden, die aufgrund der „allgemeinen Versicherungsbestimmungen“ der Haftpflichtversicherungen nicht in den Versicherungsschutz einbezogen sind.
Ansprüche Dritter
Se2 haftet nicht für indirekte Schäden (z.B. Einkommensausfälle, Verlust von Marktanteilen, reine Vermögensschäden) oder Schadenersatzansprüche Dritter. Der Auftraggeber hat diesbezüglich Se2 schad- und klaglos zu halten. Dies unabhängig davon, ob die Schadenersatzansprüche vom geschädigten Dritten direkt an den Se2 erhoben werden, oder im Regressweg vom Auftraggeber an Se2 herangetragen werden, es sei denn, diese Schäden ergeben sich aus einer grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung seitens Se2, seiner Mitarbeiter oder Subunternehmer. Sämtliche Schäden im Zusammenhang mit Krieg und Terroranschlägen sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.
Fristen für Forderungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Haftungsforderungen, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlußfrist von 5 Tagen vom Eintritt des Schadensfalls oder der Möglichkeit der Kenntnis vom Schadensfall, Se2 schriftlich anzuzeigen.
Schadensersatzansprüche sind vom Auftraggeber, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Eintritt des Schadensfalls oder der Möglichkeit der Kenntnis vom Schadensfall, gerichtlich geltend zu machen.
5. Dienstleistungsentgelt
Das Entgelt wird für jeden Auftrag im Angebot oder Leistungsverzeichnis gesondert vereinbart.
Für personelle Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100% in Rechnung gestellt.
Anpassung des Dienstleistungsentgelts
Bei langfristiger oder unbefristeter Vertragsdauer wird das vereinbarte Entgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt angepasst, welcher durch die unabhängige Schiedskommission beim BMfwA oder durch eine an ihre Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird.
Se2 ist berechtigt, zusätzlich zur oben angeführten Preiserhöhung, Prämienerhöhungen der Haftpflichtversicherung, sowie Kosten, die aus rechtlichen Änderungen von Gesetzen und Vorschriften, mit Relevanz für die Dienstleistung, entstehen, an den Kunden weiterzugeben.
Mindestbeauftragung und Organisationspauschale
Es wird eine Mindeststundenanzahl von 4 Leistungsstunden pro Person und Dienstantritt zur Verrechnung gebracht. Im Bereich der Veranstaltungssicherheitsdienstleistungen, wird aufgrund der erhöhten Personalverwaltungskosten eine Organisationspauschale von € 20.- pro Person und Projekt, bzw. € 30.- pro Person und Projekt bei mehrtägigen Veranstaltungen ausserhalb des Stadtgebietes von Wien, in Rechnung gestellt.
Kurzfristigkeit
Bei Aufträgen oder Auftragsänderungen, die innerhalb von 72 Stunden vor Leistungsbeginn bestellt werden, wird im Fall der Auftragsannahme ein 50% Zuschlag in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn erhöht sich der Zuschlag auf 100%.
Aufrechnungsverbot
Hinsichtlich aller Leistungsentgelte wird ein Aufrechnungsverbot vereinbart. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist unabhängig von ihrer Art und Entstehung unzulässig.
Mehrwertsteuer
Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben. Diese sind zusätzlich zu den Dienstleistungsentgelten zu zahlen.
6. Vorzeitige Vertragsauflösung
Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen. Bei unbefristeten Aufträgen ist eine Frist von 30 Tagen einzuhalten. Als wichtiger Grund zählen insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, die Zahlungsunfähigkeit oder ein Insolvenzantrag.
Wichtige Gründe für Se2 umfassen ohne Einschränkung:
- sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Auftraggeber in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung
- wesentliche und relevante Änderungen der Versicherungsbedingungen von Se2
- eine Änderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von Se2 aus dieser Vereinbarung haben, oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt
- die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder den Fall das ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen des Auftraggebers gestellt wurde
- wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen und/ oder sonstigen Leistungen in Verzug ist.
Im Fall der berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch Se2 ist der Auftraggeber zur Bezahlung der noch offenen Bruttoauftragssumme verpflichtet. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht wurden.
Rücktritt aus sachverständigen Gründen
Se2 behält sich das Recht vor, von Aufträgen, die sich während der gemeinsamen Planungsphase in Bezug auf die Personalausstattung von der konzeptionellen Planung so weit entfernen, dass die sachgerechte Ausführung aus unserer Sicht nicht mehr gewährleistet ist, jederzeit zurückzutreten.
Erfolgt dieser Rücktritt aufgrund von auftraggeberseitigen Änderungen innerhalb von 21 Tagen vor dem Projektbeginn oder danach, so sind, unabhängig von bereits erbrachten Leistungen, 15% der beauftragten Bruttosumme pauschal zur Abgeltung der bereits erbrachten Aufwendungen vom Auftraggeber zu leisten.
7. Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
7.1. Höhere Gewalt
Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden, sowie mit einem oben genannten Ereignis in Zusammenhang stehende behördliche Maßnahmen, welche die Erlaubtheit der Leistung aufheben oder beschränken.
Diejenige Partei, die Befreiung nach Pkt. 7.1 in Anspruch nehmen möchte hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und den Wegfall des betreffenden Umstandes zu unterrichten.
Bei Ereignissen des Pkt. 7.1 erlischt die Leistungspflicht von Se2. Die Preisgefahr trifft ebenso Se2. Der Auftraggeber ist also hinsichtlich jener Leistungsteile, mit deren Ausführung nicht bereits begonnen wurde, oder deren Leistung bereits erfolgt ist, von der Pflicht zur Zahlung des bedungenen Entgelts befreit.
Da vorbereitende Leistungen, bei einem nachträglichen Unmöglichwerden nach 7.1, in jenen Fällen, in welchen sehr zeitnahe Leistungen zum Zeitpunkt des Unmöglichwerdens vereinbart sind, anders nicht klar abgrenzbar sind, wird deren Abgeltung für jeden betroffenen Kalendertag im Folgenden vereinbart:
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.1 über 72 Stunden vor Beginn der Leistung:
a. Der Auftraggeber ist von seiner Pflicht zur Zahlung des Entgelts befreit. Ausgenommen hiervon sind bereits erfolgte Planungsleistungen. Dies sind insbesondere Leistungsentgelte für vereinbarte Sicherheitskonzepte, Organisationspauschalen und Stornokosten für bereits beauftragte Transportleistungen. Das Entgelt für diese Leistungsteile ist in voller Höhe vom Auftraggeber zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.1 unter 72 Stunden vor Beginn der Leistung:
b. Zusätzlich zu den Leistungsentgelten, die unter (7.2.a) genannt sind, sind 30% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 4 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter von Se2 für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
7.2. Gründe aus der Späre des Auftraggebers
Wird die Leistung aus einem Grund unmöglich, der seine Ursache in der Sphäre des Auftraggebers hat, erlischt die Leistungspflicht von Se2 für die betroffenen Leistungsteile. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Entgelts bleibt im folgenden Ausmaß aufrecht:
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.2 bis 168 Stunden vor Beginn der Leistung:
a. Der Auftraggeber ist von seiner Pflicht zur Zahlung des Entgelts befreit. Ausgenommen hiervon sind bereits erfolgte Planungsleistungen. Dies sind insbesondere Leistungsentgelte für vereinbarte Sicherheitskonzepte, Organisationspauschalen und Stornokosten für bereits beauftragte Transportleistungen. Das Entgelt für diese Leistungsteile ist in voller Höhe vom Auftraggeber zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.2 bis 72 Stunden vor Beginn der Leistung:
b. Zusätzlich zu den Leistungsentgelten, die unter (a) genannt sind, sind 30% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 4 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter von Se2 für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.2 bis 48 Stunden vor Beginn der Leistung:
c. Zusätzlich zu den Leistungsentgelten, die unter (a) genannt sind, sind 40% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 4 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter von Se2 für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.2 bis 24 Stunden vor Beginn der Leistung:
d. Zusätzlich zu den Leistungsentgelten, die unter (a) genannt sind, sind 50% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 4 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter von Se2 für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 7.2 unter 24 Stunden vor Beginn der Leistung:
e. Zusätzlich zu den Leistungsentgelten, die unter (a) genannt sind, sind 70% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 4 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter von Se2 für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
8. Zahlungsbedingungen
Bezahlung der Dienstleistung
Der Auftraggeber erhält eine Rechnung, je nach Auftragsart, entweder wöchentlich, monatlich oder nach Projektabschluss. Der Zyklus der Rechnungslegung ist im Angebot individuell zu vereinbaren, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung gilt eine wöchentliche Rechnungslegung als vereinbart.
Sofern keine Sondervereinbarungen bestehen sind alle Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungszugang zu bezahlen. Im Verzugsfall werden bankübliche Zinsen berechnet, mindestens jedoch 10% p.a. und € 30.- pro Mahnung, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Die Versäumnis des Auftraggebers einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Vertragsverletzung angesehen, die zur Kündigung nach Pkt. 7. dieser Vereinbarung berechtigt.
Zahlungskonditionen
Bei Aufträgen, für die keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart sind, ist ein Drittel der Bruttoaufragssumme eines Rechnungszyklus bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel nach erbrachten 50% der Leistung zu akontieren. Für sonstige Aufträge können gleichartige oder andere Akontozahlungen vereinbart werden.
Einwendungen
Der Auftraggeber muss Se2 schriftlich über jedweden Einwand bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Für den Fall, dass Se2 Klage erheben oder Inkassodienste beauftragen muss, um Beträge einzufordern, die Se2 im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten die Se2 dadurch entstehen zu bezahlen.
Aussetzung
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Se2 berechtigt die im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen unverzüglich auszusetzen. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtung, die er gemäß dieser Vereinbarung hat. Se2 ist berechtigt, vor der Weiterführung der Dienstleistung die sofortige Barzahlung aller bereits erbrachten und noch zu erbringenden Dienstleistungen zu verlangen.
9. Angebote
Alle unsere Angebote sind freibleibend. An Kostenvoranschlägen, Konzepten und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, und sind auf Verlangen an uns zu refundieren.
10. Datenschutz
Die Parteien erkennen an, dass der Zugang zu und die Verbreitung von persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer Mitarbeiterinnen, Vertreter oder verbundenen Parteien unter Umständen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen im Einklang mit dieser Vereinbarung notwendig sein können. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten, mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften zu behandeln und diese Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Auftrags/ Vertrages von Se2 automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung der Exekutive, etc.) weitergegeben werden. Se2 verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiterinnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Se2 ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort für alle Leistungen ist, mangels anderer Vereinbarung, Wien. Gerichtsstand ist das für 1150 Wien sachlich zuständige Gericht. Die Regeln des UN-Kaufrechtes sind in jedem Fall ausgeschlossen.
12. Schriftlichkeit
Se2 führt Aufträge ausschließlich auf Basis der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Form durch, welche auf www.se2.at abrufbar sind. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende AGB des Bestellers sind unwirksam. Ein allfälliges Abgehen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Bestimmung kann nur schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Partei erfolgen.
Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, bedürfen der Schriftform und sind per Kurier, Mail oder Einschreiben zu versenden. Alle Versandarten gelten mit dem Empfang als zugestellt, nur bei Einschreiben erfolgt die Zustellung 3 Tage nach Absendung.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten.
14. Rangfolge
Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung:
- das Angebot / der Vertrag;
- diese Geschäftsbedingungen;
- die Besondere Dienstanweisung;
- das Leistungsverzeichnis und
- alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumente.
15. Gesamte Vereinbarung und Fortbestand
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen Se2 und dem Auftraggeber. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar.
Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.
16. Abtretungsverbot
Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung, ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten. Diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. Se2 darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten.